Bei Breitensportveranstaltungen sind viele Fotografen am Werk, die für ihre Medienprodukte Bilder schiessen oder filmen. In welchem Zusammenhang dürfen solche Bilder verwendet werden?
Das Recht an Bildern ist meistens gleichbedeutend mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten vor unerlaubter Verwendung der Bilder in ideeller und ökonomischer Hinsicht. Sportler sind ein beliebtes Motiv für Bilder aller Art. Da Sportveranstaltungen durchwegs öffentliche Anlässe sind bzw. im öffentlichen Raum stattfinden, stellt sich die Frage, wie dieser Umstand zu berücksichtigen ist. Das Schweizerische Bundesgericht nimmt dabei eine Dreiteilung des gesamten Lebensbereichs eines Menschen vor. Es unterscheidet zwischen dem geschützten Geheim- und Privatbereich sowie dem nicht geschützten Gemeinbereich. Bilder eines Sportlers im Zusammenhang mit öffentlichen Anlässen unterliegen nicht grundsätzlich dessen Persönlichkeitsschutz.
Die Verwendung von Bildern kann aber dann unrechtmässig sein, wenn sie für in einem für den Sportler unangebrachten Kontext publiziert werden, etwa wenn der Sportler mit einer von ihm nicht vertretenen Ideologie in Zusammenhang gebracht wird oder wenn er der Lächerlichkeit preisgegeben wird. In diesem Fall wären seine Bildrechte bzw. Persönlichkeitsrechte verletzt. Eine Verletzung läge auch dann vor, wenn ein Bild für Werbe- oder andere ökonomische Zwecke verwendet wird, in die der Sportler nicht eingewilligt hat. Abgesehen von diesen Ausnahmen können aber Bilder, die in der Öffentlichkeit aufgenommen wurden, unbeschränkt verwendet werden. Bilder eines Sportlers aus dessen Geheim- oder Privatbereich unterliegen demgegenüber grundsätzlich seinem Persönlichkeitsschutz und dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, er willigt in eine Aufnahme bzw. deren Veröffentlichung ein.